Grundsätzliches
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Roger Basler – Unternehmensarchitekt Einzelfirma (im Folgenden Beratungsunternehmen oder UA genannt).
- Geltung der AGB
Für alle Aufträge an das Beratungsunternehmen mit Ausnahme des Seminarbereichs gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern keine widersprechenden einzelvertraglichen Regelungen getroffen wurden. AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
- Präsentationen
Jegliche, auch teilweise, Verwendung der von dem Beratungsunternehmen mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Beratungsunternehmens. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen des Beratungs-unternehmens zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Tätigkeiten des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Beratungsunternehmens.
- Kostenvoranschläge und Auftragserteilung
3.1 Grundsätzlich sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden.
3.2 Das Beratungsunternehmen ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
- Abwicklung von Aufträgen
4.1 Die von dem Beratungsunternehmen übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht bis zu drei Tagen nach Erhalt widerspricht.
4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Original-illustrationen usw.), die das Beratungs-unternehmen erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Beratungsunternehmens. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist das Beratungsunternehmen nicht verpflichtet.
- Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Drittkosten, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber direkt weiterberechnet ohne Marge und unter Vorgabe aller Belege.
5.2 Die von dem Beratungsunternehmen an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.
5.3 Bei grösseren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist das Beratungsunternehmen berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu erstellen.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält das Beratungsunternehmen sich das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor.
Rechte an Leistungen des Beratungs-unternehmens, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.
- Nutzungsrechte
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt Unternehmens-Architekt dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.
- Mitwirkung des Auftraggebers
Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann Unternehmens-Architekt für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung – nach Abzug ggf. ersparter Aufwendungen und etwaiger im Verzögerungszeitraum durch Ersatzaufträge erwirtschafteter Vergütungen – verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Entschliesst sich Unternehmens-Architekt, die Beratungsleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug kommt. Unberührt bleiben die Ansprüche von Unternehmens-Architekt auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.
- Honorare
8.1 Die Honorare für die von Unternehmens-Architekt erbrachten Beratungen berechnen sich nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten inklusive Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden Unternehmens-Architekt-Tagessätzen bzw. aus einem angenommenen Angebot von Unternehmens-Architekt. Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungsleistungen erbracht werden sollen, durch von Unternehmens-Architekt nicht zu vertretende Umstände auf einen Zeitpunkt später als 4 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Tagessätze die dann geltenden Unternehmens-Architekt-Tagessätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt.
8.2 Die Zurückbehaltung des Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von Unternehmens-Architekt anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug behält sich Unternehmens-Architekt vor, die Beratungsleistung auszusetzen.
- Gewährleistung und Haftung
9.1 Das Beratungsunternehmen haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Verluste oder das Nicht-Erreichen bestimmter Gewinnziele.
9.2 Für die Vernichtung von Daten haftet Unternehmens-Architekt nur bei grober Fahrlässigkeit und auch nur dann, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.3 Im Übrigen haftet das Beratungsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber für Schäden nur dann und soweit, als diese von ihm bzw. den von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen durch mangelhafte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen grobfahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind.
9.4 Unternehmens-Architekt ist gegen Schadensfälle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bis zur Höhe von 2 Millionen CHF je Schadensfall bei der Basler Versicherung versichert. Ein etwaiger Schadensersatz ist daher in der Höhe auf die Versicherungsleistung beschränkt.
9.5 In jedem Falle ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt Unternehmens-Architekt bei Vertragsschluss nach den Unternehmens-Architekt damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
- Vertraulichkeit, Geheimhaltung
10.1 Das Beratungsunternehmen wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln. Sofern nicht durch eine andere, NDA ähnliche oder Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnete Vertragseinheit vereinbart.
10.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachgewiesenermassen und vor Projektbeginn allgemein bekannt sind.
- Datensicherung
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass für die durch das Beratungsunternehmen und dessen Mitarbeiter benutzten Accounts und Systemzugänge beim Auftraggeber nur Leserechte bestehen und damit die Möglichkeit auch eines versehentlichen Löschens von Daten des Auftraggebers sicher und dauerhaft ausgeschlossen ist.
- Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Ist der Auftraggeber Einzelfirma, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Beratungsunternehmens. Erfüllungsort ist Winterthur. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Als Gerichtsstand wird Winterthur vereinbart
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Winterthur, Januar 2016